Stand vom 23.3.2020, aktualisiert am 31.3.2020
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gibt folgendes bekannt"
„Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Heilpraktikergesetz befugt sind, zählen nicht zu den in § 7 CoronaSchVO geregelten „Dienstleistungen“. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig und für die Versorgung der Menschen in der aktuellen Situation unerlässlich."
Alle Hygienemassnahmen werden in der Praxis eingehalten.